... SATZUNGEN DES URFV OTTNANG:


§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT DES VEREINS:

(1)  Der Verein führt den Namen „Österreichische Turn- und Sportunion, Reit- und Fahrverein Ottnang a. H.“

(2)  Er hat seinen Sitz in 4901 Ottnang a. H. und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich.

(3)  Er gehört der Österreichischen Turn- und Sport-Union, Landesverband Oberösterreich an, unterliegt in seinem Wirkungs- und Aufgabenkreis den Satzungen dieses Verbandes, ist ein nicht auf Gewinn gerichteter überparteilicher Verein und dient gemeinnützigen Zwecken.

(4)  Eine Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§2 ZWECK DES VEREINS:

(1)  Der Verein bezweckt die Förderung und Erhaltung des Reit- und Fahrsports, Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.

(2)  Der Verein stellt Gerätschaften, Räumlichkeiten und dgl. an seine Mitglieder zur Verfügung, sofern es dem Vereinszweck dient.

 

§3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES:

(1)  Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Reit- und Fahrsportveranstaltungen jeder Art, Ausbildungskurse für Reiter und Fahrer, Reit-/Fahrausbilder und Pferde, Turnierveranstaltungen sowie gesellschaftliche Veranstaltungen und Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

(2)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden:

-     durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie Erträgen aus den vorgenannten Veranstaltungen, Vereinskantinen und sonstigen Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.

-     Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.

-     Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des  Sportbetriebes.

 

§4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:

(1)  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)  Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch materielle oder immaterielle Zuwendungen fördern.

(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:

(1)  Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion anerkennen, sowie alle physischen und juristischen Personen.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(4)  Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

 

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann nur mit 31. 10. eines jeden Jahres zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austritt wirksam.

(3)  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser trotz zweimaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Leistungen, welche sich aus Verpflichtungen gegenüber dem Verein ergeben, im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte des Betroffenen ruhen.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in (4) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung widmungsgemäß zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehremitgliedern zu.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 15. März jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Der Verein ist an die von der Österr. Turn- und Sportunion beschlossenen Geschäfts- und Disziplinarordnung gebunden.

 

§8 VEREINSORGANE:

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Rechungsprüfer

d)      das Schiedsgericht

 

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Verlangen stattzufinden. Wird diesem Verlangen nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen, können diejenigen, die das Verlangen gestellt haben, aus ihrer Mitte eine Person damit beauftragen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung übt der Beauftragte den Vorsitz aus.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen als auch den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6)  Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben und Ehremitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die juristischen Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Teilnehmer an der Mitgliederversammlung höchstens zwei Vollmachten übernehmen.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. der abgegebenen Vollmachten beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.

(9)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§10 AUFGABENKREIS DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

(1)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(2)  Beschlussfassung über den Voranschlag.

(3)  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(4)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen und  unterstützenden Mitglieder.

(5)  Verleihung und Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft.

(6)  Entscheidung über Berufungen und Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

(7)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

(8)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§11 VORSTAND:

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, den Fachwarten und sonstige von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsfunktionären.

(2)  Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann; bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem der Fachwarte.

(8)  Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(9)  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

    (10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich den Rücktritt erklären. Die

            Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten

            Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der

            Wahl bzw. Kooptierung von Nachfolgern wirksam.

 

§12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(2)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

(3)  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(4)  Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)  Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

 

§13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:

(1)  Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstandes berühren, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)  Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten für den Verein. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(3)  Der Kassier hat für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines zu sorgen. Die Ausgaben werden nach Weisung der Vereinsleitung getätigt.

(4)  Dem Fachwart obliegt die Sorge für die gesamte fachliche Arbeit im Verein.

(5)  Die schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier zu unterfertigen.

(6)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§14 RECHNUNGSPRÜFER:

(1)  Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11(3), 11(8), 11(9), und 11(10) sinngemäss.

 

§15 SCHIEDSGERICHT:

(1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. „Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577ff Zivilprozeßordnung. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs...“

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

 

§16 AUFLÖSUNG DES VEREINES:

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Dieser hat das nach Abdeckung der Passiven verbleibende reine Vereinsvermögen entsprechend dem Auftrag der Mitgliederversammlung zu verwenden. Die Verwendung hat jedenfalls zu einem gemeinnützigen Zwecke im Rahmen der Förderung des Reit- und Fahrsports innerhalb der Union Oberösterreich zu erfolgen.

(3)  Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereines erhalten.

 

§17 FUNKTIONSBEZEICHNUNGEN: 

Alle in den Satzungen angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten.

  

 

Diese Statuten liegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. 7. 2008, ZVR-Zahl 235893285, zu Grunde.